ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

VON FOLIENPARTNER 

§1 ALLGEMEINES

1.1 Die Geschäftsbedingungen gelten für alle Tätigkeiten, Leistungen und Produkte, auch für solche, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfen
des Unternhemens Jason Heiseler Folienpartner im Folgenden nur noch Folienpartner genannt, erbracht werden.

1.2 Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB. Diese AGB ersetzen alle vorherigen Vertragsbedingungen von Folienpartner.
Hiervon abweichende Vereinbarungen und entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für Folienpartner
nur bindend, wenn sie durch die Geschäftsführung von Folienpartner
schriftlich bestätigt wurden. Die Regelungen der
vorliegenden AGB treten ausschließlich dann zurück, wenn Folienpartner mit ihren Kunden einzel vertraglich entgegenstehende
Vereinbarungen getroffen hat.

1.2 Folienpartner behält sich vor, diese AGB von Zeit zu Zeit zu ändern, soweit dies erforderlich angemessen ist. Diese AGB werden
als Druckversion, sowie elektronisch unter www.folienpartner.com/agb durch Folienpartner zur Verfügung gestellt. Die aktuelle
elektronische Version ist bei Abweichungen vorrangig.

§2 VERWENDUNG, URHEBERNUTZUNGS- UND EIGENTUMSRECHT

2.1 Jegliche, auch teilweise Verwendung von Folienpartner mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellten oder überreichten
Arbeiten und Leistungen (auch Präsentationen), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung
von Folienpartner. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form sowie für die Verwendung der
den Arbeiten und Leistungen von Folienpartner zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des
Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung von
Folienpartner
zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen.

2.2 Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von Folienpartner im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten, Vorlagen,
Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen u.Ä.), sind geistiges Eigentum
der Werbeagentur und verbleiben bei Folienpartner. Die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe der Ziff.9 gehen
nur dann auf den Auftraggeber über, wenn dieser die Rechte von Folienpartner durch eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung
erworben hat.

§4 AUFTRAGSERTEILUNG AN DRITTE, RABATTE

4.1 Folienpartner ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.

4.2 Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung Folienpartner
vertragsgemäß mitgewirkt hat, erfolgen im Namen
sowie auf Rechnung des Auftraggebers. Es steht Folienpartner frei die Aufträge an Dritte im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung zur erteilen. In diesen Fällen werden die Kosten dem Auftraggeber weiterberechnet.

4.3 Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet Folienpartner nicht. Folienpartner
verpflichtet sich allerdings, dem Auftraggeber
im Falle einer mangelhaften Leistung zum Ersatz für den Gewährleistungsausschluss ihre Gewährleistungsansprüche gegen
den Werbeträger abzutreten.

§5 PREISE UND PREISBERECHNUNGEN

5.1 Die Preise von Folienpartner verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, falls nicht ausdrücklich
vorher anders schriftlich vereinbart. Mit der Erstellung einer neuen Preisliste verlieren alle zuvor herausgegebenen
Preislisten ihre Gültigkeit.

5.2 Für An- und Abfahrten ist der Auftraggeber selbst verantwortlich, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart.

§6 LIEFERUNG, LIEFERFRISTEN UND TERMINE

6.1 Von Folienpartner angegebene Liefertermine sind grundsätzlich keine Fixtermine. Sie werden von Folienpartner jedoch nach
Möglichkeit eingehalten. Die in schriftlichen Anfragen von Kunden genannten Fixtermine sind für Folienpartner nur dann als solche
verbindlich, wenn diese schriftlich bestätigt werden. Ansonsten sind die von uns genannten Fertigstellungstermine unverbindlich.
Dies gilt insbesondere bei witterungsbedingten Außenaufträgen.

6.2 Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle vom Auftraggeber zu schaffenden
Leistungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere nicht bevor der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung
von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen / Pflichtenheften) ordnungsgemäß
erfüllt hat sowie vor Eingang einer Zahlung, welche vereinbarungsgemäß vor Auslieferung fällig ist und die Termine von Folienpartner
schriftlich bestätigt worden sind.

6.3 Leistungsstörungen die auf Lieferschwierigkeiten der Lieferfirmen von Folienpartner beruhen, vertritt Folienpartner den Kunden
gegenüber nicht, unabhängig davon auf welchen Gründen diese beruhen. Den Auftraggebern entstehen hierdurch keine Rechte
gegen Folienpartner.

6.4 Die Lieferverpflichtungen von Folienpartner sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von Folienpartner gegenüber dem
Auftraggeber mitgeteilt wurde, dass dies zur Versendung bereit stehen oder die Arbeiten ausgeführt wurden.

§7 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, ZAHLUNGSVERZUG

7.1 Vereinbarte Preise sind Netto Preise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt.

7.2 Rechnungen von Folienpartner sind gemäß der auf den Rechnungen vermerkten Zahlungsfristen ohne jeden Abzug zur Zahlung
fällig.

7.3 Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber von Folienpartner die entstandenen Kosten im
vollen Umfang zu ersetzen. Wurde vom Auftraggeber eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, verpflichtet sich dieser, Folienpartner
jede Änderung seiner Bankverbindung sofort mitzuteilen.

7.4 Bei länger andauernden Projekten behält Folienpartner sich die Erstellung von Teilrechnungen vor; mit diesen sollen die bisher
erbrachten Leistungen abgegrenzt werden.

7.5 Folienpartner behält sich bei Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist angekündigt
werden.

7.6 Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von Folienpartner sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens jedoch
2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die
Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

7.7 Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung
von Folienpartner, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Gegenleistung
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird i.S.d. §321 BGB ist Folienpartner berechtigt, sämtliche
Forderungen sofort fällig zu stellen.

7.8 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank
zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht berührt.

7.9 Überschreitet der Auftragswert 2.000,00 Euro, behält sich Folienpartner die Festlegung einer Anzahlung bis zu 33% des Auftragswertes
bzw. den Nachweis einer Banksicherheit / Bürgschaft vor. Eine Verzinsung von Vorauszahlungen erfolgt nicht.

§8 EIGENTUMSVORBEHALT

8.1 Folienpartner behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.

8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Folienpartner zur Rücknahme nach
Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur restlosen Herausgabe verpflichtet.

§9 STORNIERUNGSKOSTEN

9.1 Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann Folienpartner unbeschadet der Möglichkeit,
einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages
entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens
vorbehalten.

§10 NUTZUNGSRECHTE

10.1 Folienpartner wird dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffende Rechnungen alle für die Verwendung
ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im
Zweifel erfüllt Folienpartner
ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere
die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der Zustimmung von Folienpartner.

10.2 Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig
getroffener Absprachen bei Folienpartner.

10.3 Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Folienpartner

§11 IMPRESSUM UND REFERENZOBJEKTE

11.1 Folienpartner kann grundsätzlich auf den Vertragserzeugnissen des Auftraggebers in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen.
Der Auftraggeber kann dem nur schriftlich widersprechen, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.

11.2 Der Auftraggeber stimmt zu, dass sämtliche Arbeiten von Folienpartner im Rahmen der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit
(ganz oder in Teilen) als Referenzobjekte verwendet werden dürfen.

§12 RECHTE DES AUFTRAGGEBERS BEI MÄNGELN

12.1 Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln richten sich ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Weitergehende
Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

12.2 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellte Muster, Modelle, Zeichnungen und sonstige
Informationen geeignet und maßgenau sind, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen sowie nicht gegen Schutzrechte
Dritter verstoßen. Trifft dies nicht zu, hat der Kunde Folienpartner den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten. Für
Schäden und Mängel, welche auf falschen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen, übernimmt Folienpartner
keine Haftung.

12.3 Von Folienpartner gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber
vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche
Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.

12.4 Bei der Übergabe eines Fahrzeuges an Folienpartner ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, das Fahrzeug auf Schäden,
Fehler und Vollständigkeit zu überprüfen. Für das Abhandenkommen privater Gegenstände haftet Folienpartner nicht. Offensichtliche
Mängel und Fehler sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Übergabe zu melden. Sonst verfallen die Gewährleistungsansprüche.

12.5 Nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, insbesondere handelsübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen,
stellen keinen Sachmangel dar. Folienpartner übernimmt keine Haftung dafür, dass die Werbemaßnahme die vom
Auftraggeber gewünschte Wirkung auf das Zielpublikum entfaltet.

12.6 Bei begründeten, ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügten Sachmängeln, deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
vorlag, leistet Folienpartner nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung
einer mangelfreien Sache gegen Rückgewähr des mangelhaften Liefergegenstandes. Die Gewährleistungsansprüche der Kunden
werden auf das Recht der Nachbesserung festgelegt. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung kann ein Preisnachlass vereinbart
werden.

12.7 Die Kostenregelung des § 476a BGB findet keine Anwendung, d. h. Folienpartner trägt nicht die Wegkosten oder sonstige
Aufwendungen zur Nachbesserung.

12.8 Nachbesserungen durch Dritte ohne unsere Zustimmung führen zum Erlöschen unserer Haftung.

12.9 Farbabweichungen der hergestellten Produkte sind Drucker- und Materialbedingt möglich und sind keine Mängelrüge.

12.10 Sollte ein Mangel bei einer Fahrzeugbeklebung auf das Missachten eines der folgenden Punkte zurückzuführen sein verliert
der Auftraggeber alle Gewährleistungsansprüche bei Folienpartner:
Die Folie ist erst nach 2 – 4 Wochen Waschanlagenfest.
Ca. 2 Wochen nach Bekleben sollte das Auto nicht mit Hochdruck gereinigt werden.
Die auf dem Fahrzeug verklebte Folie sollte nicht mit ätzenden Reinigungsmitteln gehandelt werden, sondern lediglich mit zertifizierten
und ausdrücklich ausgeschriebenen „Folienreinigern“.
Das Fahrzeug sollte 2 Wochen vor Beklebung weder mit Polituren oder Wachsen behandelt werden. Die Klebkraft der Folie wird
dadurch beeinträchtigt.
Auf die Verarbeitung wird eine Garantie von zwei Jahren gewährleistet, auf die Folie, je nach Hersteller bis zu fünf Jahren. Die Folie
ist nicht mit einer Lackierung gleichzusetzen, Überlappungen sind nicht auszuschließen. Das Fahrzeug sollte gereinigt und ohne
Wachsrückstände angeliefert werden. Sollte dies nicht der Fall sein behält sich Folienpartner vor gesonderte Reinigungsarbeiten in
Rechnung zu stellen.

12.11 Bei der Fahrzeugvollverklebung / Lackschutzfolierung besteht keine Garantie seitens Folienpartner
für nachstehende
Fälle:
Schäden und Einwirkung durch höhere Gewalt.
Beschädigung oder Mängel, die auf Fabrikationsfehler zurückzuführen sind.
Folgeschäden durch unsachgemäße Pflege und Pflegeprodukte.
Verschleißschäden durch überdurchschnittliche Beanspruchung.
Eventuelle Lackschäden nach Entfernung der Folie bei nachlackierten Autos.
Für bereits folierte Fahrzeuge übernimmt Folienpartner keine Haftung für das Entfernen der alten Folie.

12.12 Ansprüche auf Minderung, Wandlung, Schadensersatz, Verdienstausfälle und Nebenkosten bestehen nicht.

§13 HAFTUNG, SCHADENERSATZ

13.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche
und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers jedweder Art, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, (im Folgenden
insgesamt „Schadensersatzansprüche“) ausgeschlossen. Folienpartner haftet deshalb insbesondere nicht für entgangenen Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

13.2 Die Haftungsfreizeichnung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Schäden – aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen, von Folienpartner zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, – für welche Folienpartner
nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften oder- die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung
durch Folienpartner oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

13.3 Die Haftungsfreizeichnung gilt weiterhin nicht für Schäden, die auf einer mindestens fahrlässigen, von Folienpartner
zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht beruhen, sofern durch die Verletzung die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln nur bei erheblichen Mängeln und frühestens
dann vor, wenn Folienpartner die Nacherfüllung verweigert, diese fehlschlägt oder unzumutbar?ist. Bei der Verletzung einer
vertragswesentlichen Kardinalpflicht ist die Haftung von Folienpartner auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

13.4 Soweit die Haftung von Folienpartner ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Folienpartner.

13.5 In allen Fällen der Haftung von Folienpartner wird der Schadensersatzanspruch der Höhe nach durch die Leistung der
Betriebshaftpflichtversicherung von Folienpartner begrenzt.

13.6 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass aufgrund von Wartungs-, Umstrukturierung- oder sonstigen Arbeiten an technischen
Einrichtungen, der Leistungsumfang kurzfristig und vorübergehend beschränkt oder nicht verfügbar sein kann. Folienpartner
ist, soweit möglich, bemüht, kann dies aber nicht zusichern, derartige Leistungseinschränkungen in dem Zeitpunkt durchzuführen,
in dem aufgrund von Erfahrungswerten die Leistung regelmäßig nicht stark in Anspruch genommen wird.

13.7 Bei gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Daten haftet dieser allein, wenn durch
die Verwendung Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat die Agentur von allen Ansprüchen
Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

§14 GEHEIMHALTUNG, VERSCHWIEGENHEIT, DATENSCHUTZ

14.1 Folienpartner verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen
und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts oder Betriebsgeheimnisse
des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes
geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

§15 ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

15.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist
der Firmensitz von Folienpartner, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

15.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat. UN-Kaufrecht ist
ausgeschlossen.

§16 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

16.1 Alle Verträge von Folienpartner unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

16.2 Jede abweichende Vereinbarung ist schriftlich festzulegen.

16.3 E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Signatur
der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Abrede hin.

16.4 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung von
Folienpartner gestattet.

§17 SALVATORISCHE KLAUSEL

17.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder zukünftig werden, berührt dies
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesen Fällen tritt an deren Stelle ohne Weiters eine solche Bedingung, die
dem jeweiligen Zweck am nächsten kommt.

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Stand 01.03.2022

Folienpartner
Jason Heiseler
Heinrich-Lanz-Allee 10
60437 Frankfurt am Main